Bupp Logo
BKA Logo

Bupp - Information zu digitalen Spielen

Bupp - Information zu digitalen Spielen

Logo Bundeskanzleramt

Logo Bundeskanzleramt

Gesetzlicher Jugendschutz

Ein symbolisches Gesetzbuch

Gemäß der österreichischen Bundesverfassung (Artikel 15 B-VG) ist es Aufgabe der neun Bundesländer, Gesetze zum Schutz der Jugend zu erlassen und diese zu vollziehen. Das bedeutet, dass in Österreich der Jugendschutz gesetzlich nicht einheitlich geregelt ist. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugend(schutz)gesetze. Für die einzelne jugendliche Person gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhält.

Jedes der neun Landes-Jugend(schutz)gesetze enthält auch Bestimmungen zu den Themen "Medien", oder konkreter "jugendgefährdende Medien".

Die zentralen Regelungen:

In Wien gilt:

Computer- und Konsolenspiele müssen in Wien mit einem PEGI-Kennzeichen versehen sein. 

In Salzburg gilt:

Computer- und Konsolenspiele müssen in Salzburg mit einem USK-Kennzeichen versehen sein.

In allen anderen Bundesländern gilt:

Ein (in Details unterschiedlich formuliertes) Verbot, jugendgefährdende Medien an Minderjährige abzugeben, ohne ein konkretes Kennzeichnungssystem vorzuschreiben.

Die Regelungen im Detail:

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

Gesetz vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend

Medien-Relevanter Paragraf:

  • § 10 - Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG

Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend

Medien-Relevante Paragrafen:

  • § 10a - Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen
  • § 11 Jugendgefährdende Medien , Gegenstände und Dienstleistungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

NÖ Jugendgesetz

NÖ Jugendgesetz

Medien-Relevanter Paragraf:

  • § 17 - Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen
  • § 19 - Jugendgefährdende Medien , Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001

Landesgesetz über den Schutz der Jugend

Medien-Relevante Paragrafen:

  • § 1 - Ziele und Geltungsbereich
  • § 4 - Pflichten der Erwachsenen
  • § 9 - Jugendgefährdende Medien , Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

Salzburger Jugendgesetz

Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg (Salzburger Jugendgesetz)

Medien-Relevante Paragrafen:

  • § 20 - Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter
  • § 37 - Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
  • § 38 - Freigabe von Videokassetten, Bildplatten und sonstigen elektronischen Bild-Datenträgern
  • § 39a - Verordnungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

Steiermärkisches Jugendgesetz- StJG 2013

Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen

Medien-Relevanter Paragraf:

  • § 20 - Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

Tiroler Jugendgesetz

Gesetz vom 24. November 1993 über die Förderung und den Schutz der Jugend in Tirol

Medien-Relevanter Paragraf:

  • § 17 - Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

Vorarlberg: Kinder- und Jugendgesetz

Gesetz über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen

Medien-Relevante Paragrafen:

  • § 4 - Vorbeugung und gesunde Lebensführung
  • § 14 - Kinder- und jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes

Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002

Gesetz zum Schutz der Jugend

Medien-Relevanter Paragraf:

  • § 10 - Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen

Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes